Donnerstag, 21 November, 2024

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FAQ

In der Liste häufig gestellter Fragen finden Sie Antworten zu allen Bereichen der Ausbildungen Psychologische Psychotherapie (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der DGVT-Ausbildungsakademie. Wir bemühen uns darum, die Antworten auf dem aktuellen Stand zu halten. Bitte beachten Sie das jeweilige Aktualitätsdatum. Wir bitten um Verständnis, dass sich aus den Antworten kein Rechtsanspruch ableiten lässt. Empfehlenswert ist es, zusätzlich den Originaltext des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrV-PsychThG) zu lesen.

Allgemeine Informationen

Welchen Status habe ich als AusbildungsteilnehmerIn? Gibt es einen Studierendenausweis?

Generell haben alle AusbildungsteilnehmerInnen den Status “AuszubildendeR” und erhalten mit dem Ausbildungsvertrag einen Studierendenausweis von der AKADEMIE-Geschäftsstelle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Ausbildung formalrechtlich nicht zur Einstufung als “StudentIn” oder “AuszubildendeR” (bei Krankenkassen, öffentlicher Personennahverkehr o. ä.) berechtigt. Für die Gesetzliche Krankenversicherung ist relevant, wie hoch das monatliche Einkommen ist (z. B. durch die psychotherapeutische Tätigkeit in der Ambulanz oder einer Lehrpraxis). Allerdings gehen verschiedene Krankenkassen dazu über, die TeilnehmerInnen als “FachschülerInnen” einzustufen und zum Ausbildungstarif zu versichern. Auch einzelne ÖPNV-Verbände scheinen kulant zu sein.

Wie sind AusbildungsteilnehmerInnen versichert, bzw. wie sollten sie sich versichern?

Alle TeilnehmerInnen, die beim DGVT-Ausbildungsverbund (AKADEMIE) eine Ausbildung absolvieren, sind haftpflicht- und unfallversichert. Die Versicherungen beziehen sich auf alle Aktivitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Abgedeckt sind auch Unfälle auf dem Weg von und zu Ausbildungsveranstaltungen. Versichert sind ebenfalls Risiken im Kontext der Behandlungen von Patienten/Patientinnen. Des Weiteren sind Schäden an Personen und Sachen während Ausbildungsaktivitäten (sofern es sich nicht um eigene Sachen bzw. Sachen von Verwandten handelt) versichert. Eine private Haftpflichtversicherung sollten dennoch alle TeilnehmerInnen abgeschlossen haben, auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist ratsam, da nicht alle beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum der Ausbildung auch Ausbildungsaktivitäten darstellen. Notwendig ist eine persönliche Krankenversicherung. Da die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz/Lehrpraxis keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, haben die AusbildungsteilnehmerIinnen für ihre soziale Absicherung selbst Sorge zu tragen.

Sind die Berufsbezeichnungen “Psychologischer PsychotherapeutIn” und “Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn” rechtlich geschützt?

Ja, alle Bezeichnungen, in denen das Wort “Psychotherapeut / Psychotherapeutin” vorkommt, sind gesetzlich geschützt. Gesetzlich nicht geschützt ist die Bezeichnung “Psychotherapie”.

Haben Absolventen/Absolventinnen mit einem Studienabschluss in Pädagogik (nach absolvierter Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherpeutIn) die gleiche Chance, einen eigenen Praxissitz mit Kassenzulassung zu erhalten, wie Psychologen/Psychologinnen oder Ärzte/Ärztinnen mit Approbation?

Ja

Werden für approbierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutenInnen in Abhängigkeit vom Ausgangsberuf unterschiedliche Gehälter gezahlt?

Im Anstellungsverhältnis können sich Unterschiede ergeben, wenn die Arbeitgeber entsprechend dem Erstberuf und nicht entsprechend dem Psychotherapeuten-Beruf einstellen und vergüten. Ansonsten sind Unterschiede nicht zulässig. Es ist daher immer darauf zu achten, mit welcher Eingangsqualifikation die Stelle ausgeschrieben ist. In psychotherapeutischen Praxen wird von Seiten der Krankenkasse kein Unterschied in der Bezahlung der Leistungen im Bezug auf den Ausgangsberuf des Therapeuten gemacht.

Sind derzeit die Berufsperspektiven für approbierte Psychotherapeuten/-innen günstig?

In den nächsten Jahren werden viele derzeit tätige Psychotherapeuten/-innen (PP und KJP) die berufliche Altersgrenze erreicht haben. Daher scheint sich eine günstige Berufsperspektive abzuzeichnen. Dies gilt für den gesamten Bereich der Psychotherapie.

end faq

Rahmenbedingungen der Ausbildung

Welche Studienabschlüsse berechtigen zur Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn?

Die Ausbildung in Psychologische Psychotherapie setzt einen Diplomabschluss in Psychologie oder einen Psychologie-Masterabschluss, beides mit Prüfungsfach oder belegtem Fach Klinischer Psychologie voraus. Mit Diplom- oder Masterabschlüssen in den Fächern Pädagogik, Sozialpädagogik, Heilpädagogik und Psychologie sind Sie für die Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie qualifiziert. Bachelorabschlüsse sind nicht ausreichend.

Wie kann ich mich über die Ausbildung beim Ausbildungsverbund (AKADEMIE) der DGVT eingehend informieren?

Auf unserer Webseite finden Sie umfassende Informationen zur Ausbildung. Zusätzlich können Sie sich auch auf der Homepage der DGVT informieren. Die AKADEMIE-Verwaltung bietet unter der Telefonnummer 0 70 71 . 94 34 44 Sprechzeiten für allgemeine Fragen an. Auch können Sie zur Klärung konkreter Fragen gerne unser Ausbildungszentrum direkt kontaktieren. Vor Beginn eines neuen Lehrgangstarts bieten wir Informationsveranstaltungen vor Ort an. Diese sind kostenlos, um eine Voranmeldung wird gebeten. In unserem Ausbildungszentrum gibt es persönliche Vorstellungsgespräche mit der Leitung, nach denen bereits eine Zulassung ausgesprochen werden kann.

Wann beginnen neue Lehrgänge?

Beide Ausbildungsgänge (PP und KJP) starten jährlich jeweils im Oktober. Sollten Sie schon vor dem offiziellen Lehrgangsstart mit Ausbildungsteilen beginnen wollen, besteht in unserem Ausbildungszentrum die Möglichkeit, mit der Praktischen Tätigkeit 1 (sogenannte „Psychiatriejahr“) zu starten, sofern ein Klinikplatz zur Verfügung steht.

Sind Bewerbungsfristen einzuhalten?

Bewerbungen sind zu jedem Zeitpunkt über die AKADEMIE-Verwaltung in Tübingen oder unser Ausbildungszentrum möglich. Das Anmeldeformular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.
Eine Bewerbungsfrist gibt es nicht, eine frühe Anmeldung ist jedoch für die Planung der Lehrgangsstarts und zur Sicherung eines Ausbildungsplatzes sinnvoll.

In welchem Zeitrahmen muss die Ausbildung absolviert werden?

Es gibt eine Regelzeit von drei Jahren bei einer Vollzeitausbildung, in denen das Ausbildungszentrum die von ihm zu verantwortenden Ausbildungsteile (Theoretischer Unterricht, Selbsterfahrung, Supervision, Praktische Tätigkeit und Praktische Ausbildung) anbieten muss. Wichtig: Die Ausbildung muss kontinuierlich erfolgen. Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, wann die Anmeldung zur staatlichen Prüfung erfolgen muss. Selbst wenn alle Ausbildungsteile absolviert sind, kann noch eine Zeit bis zur Anmeldung zur Prüfung verstreichen. Aus vielfacher Erfahrung ist es jedoch ratsam, die einzelnen Ausbildungsteile stringent hintereinander zu absolvieren und im Anschluss die staatliche Prüfung abzulegen. Nur so ist ein aktueller Wissensstand bezüglich der Prüfungsinhalte gewährleistet.

Besteht die Möglichkeit, die Ausbildung zu unterbrechen?

Im Prinzip ja, (siehe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Allerdings sind Unterbrechungszeiten mit der Ausbildungsleitung zu besprechen und ggf. vom Landesprüfungsamt genehmigen zu lassen.
Es empfiehlt sich immer, bei Unterbrechungen (z. B. wegen Schwangerschaft, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe) nicht aus dem Ausbildungsvertrag auszusteigen. Nach einer Kündigung ist bundesweit keine Wiederaufnahme der Ausbildung mehr möglich, abgeleistete Ausbildungsteile würden somit verloren gehen.

Kann der Ausbildungsvertrag gekündigt werden?

Kundenfreundliche Kündigungsbedingungen ermöglichen in vertretbaren Zeitabständen einen Ausstieg aus der Ausbildung ohne weitere finanzielle Konsequenzen. Kündigungen sind möglich nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres und dann weiterhin jeweils zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei sechs Monate zum Quartalsende. Sollten Sie die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte weiterführen wollen, muss vor der Kündigung ein Anschlussvertrag existieren, da erbrachte Leistungen anderenfalls nicht mehr anrechenbar sind.

Kann ich (z. B. aufgrund eines Umzugs) das Ausbildungszentrum wechseln?

Stehen im jeweiligen Ausbildungszentrum der DGVT freie Plätze zur Verfügung, kann ein Wechsel problemlos erfolgen. Vom bisherigen Ausbildungszentrum wird eine Wechselbescheinigung (so genannte „abgebende Bescheinigung“) ausgestellt, in der alle bis zum Zeitpunkt des Wechsels absolvierten Ausbildungsinhalte und -stunden dokumentiert sind. Die Belege dafür sind von dem/der AusbildungsteilnehmerIn vorzulegen. Vom aufnehmenden Ausbildungszentrum wird eine Ergänzungsbescheinigung erstellt, in der die noch zu absolvierenden Ausbildungsteile mit entsprechenden Stundenzahlen enthalten sind. Zum Schluss erhalten Sie außerdem noch eine Aufnahmebescheinigung. Mit diesen drei Bescheinigungen wird bei dem zuständigen Landesprüfungsamt (bzw. bei der zuständigen staatlichen Behörde in dem Bundesland, in dem das aufnehmende Institut seinen Sitz hat), der Quereinstieg beantragt. Erst nach Genehmigung durch die staatliche Behörde ist der Wechsel gültig vollzogen. Die finanziellen Angelegenheiten sind mit der AKADEMIE-Geschäftsstelle in Tübingen zu regeln. Hier wird auch der Ausbildungsvertrag umgeschrieben bzw. neu erstellt.

Wie lange dauert eine Ausbildungsstunde?


Eine Ausbildungsstunde dauert:

  • beim theoretischem Unterricht 45 Minuten,
  • bei der Selbsterfahrung und Supervision 50 Minuten,
  • bei Behandlungsstunden der praktischen Ausbildung 50 bis 60 Minuten,
  • bei der Praktischen Tätigkeit I und Praktischen Tätigkeit II je 60 Minuten und
  • bei Arbeitsgruppenstunden 45 Minuten.
Kann ich während der Ausbildung berufstätig sein?

Prinzipiell ja, sofern dies mit der Durchführung der Ausbildung vereinbar ist und die Durchführung einzelner Ausbildungsbausteine nicht behindert. Die dreijährige Ausbildung ist gesetzlich als Vollzeitausbildung definiert und daher als vorrangig vor anderen beruflichen Aktivitäten zu sehen. Vor allem die Durchführung der Praktischen Tätigkeit I und II, die Durchführung von Behandlungstätigkeiten im Rahmen der Praktischen Ausbildung, sowie die Seminare des theoretischen Unterrichts und der Selbsterfahrung unter der Woche und am Wochenende, haben vor sonstigen beruflichen Tätigkeiten Vorrang.

Können Ausbildungsbestandteile im Ausland absolviert werden?

Eher nein, da zahlreiche Bestandteile der Ausbildung von den jeweiligen Landesprüfungsämtern anerkannt werden müssen. Für Kliniken, Dozenten/Dozentinnen, SupervisorInnen usw. gibt es für Auslandsanerkennungen sehr enge Grenzen. Das liegt daran, dass die dortigen Institutionen und Fachpersonen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der Ausbildungszentren nicht berücksichtigt werden können. Es muss daher grundsätzlich von der Ablehnung absolvierter Ausbildungsteile im Ausland ausgegangen werden. Gleichwohl können natürlich auch positive Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Grundsätzlich gilt, dass vor Absolvierung von Ausbildungsteilen im Ausland (was zum Teil auch für die Absolvierung in anderen Bundesländern gilt) eine Zustimmung von Seiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden muss.

end faq

Studienbuch und Bescheinigungen

Wozu dient das Studienbuch?

Das Studienbuch dient als Nachweis für einige Bausteine der Ausbildung und stellt ein prüfungsrelevantes Dokument dar. Das Studienbuch ist zu allen Veranstaltungen des theoretischen Unterrichts und der Selbsterfahrung mitzubringen und von der/dem jeweiligen DozentIn abzeichnen zu lassen. Auch Supervisionen sowie die Praktische Tätigkeit I und die Praktische Tätigkeit II können im Studienbuch eingetragen und abgezeichnet werden. Manchmal gibt es für die Bestätigung von Ausbildungsbausteinen auch separate Formulare. Für Eintragungen von Institutionen (im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit und der praktischen Ausbildung) muss der jeweilige Institutionsstempel auf dem Nachweis vorhanden sein. Das Studienbuch dient auch dem Nachweis der Arbeit in den regionalen Arbeitsgruppen. Diese werden jedoch nur in Verbindung mit den Arbeitsgruppen-Protokollen angerechnet. Wichtig: Das Studienbuch ist ein Dokument! Änderungen an den Eintragungen dürfen daher nicht vorgenommen werden. Sollten einmal fehlerhafte Eintragungen vorgenommen worden sein, so müssen diese gestrichen und die Korrekturen neu eingetragen und von einem Zeichnungsberechtigten (Dozent, Leitung ABZ, Ausbildungsleitung) gegengezeichnet werden. Nicht gegengezeichnete Änderungen können nicht berücksichtigt werden.

Welche Ausbildungsbestandteile müssen nachgewiesen und bescheinigt werden?

Für die Absolvierung aller Ausbildungsbausteine besteht eine separate Nachweispflicht. Das Besuchen von Seminaren des Theoretischen Unterrichts und der Selbsterfahrung wird im Studienbuch von den DozentInnen bescheinigt. Die Abzeichnung der Teilnahme an den regionalen Arbeitsgruppen erfolgt im Studienbuch durch die regionale Lehrgangsleitung. Protokolle, in denen Termine, Teilnehmende und Inhalte nachgewiesen werden, müssen der Lehrgangsleitung hierzu vorgelegt werden. Die Durchführung der Praktischen Ausbildung (Behandlungsstunden) kann sowohl im Studienbuch als auch separat bescheinigt werden. Die Unterschrift erfolgt durch die für die Durchführung der Behandlungsstunden verantwortliche Fachperson (z. B. Ambulanzleitung, LehrpraxisinhaberIn, psychotherapeutische Leitung der Station usw.). Die Durchführung der Praktischen Tätigkeiten I und II kann auch im Studienbuch bescheinigt werden, in der Regel stellen die Institutionen aber separate Bescheinigungen aus. Wichtig ist, dass bei der Bescheinigung der Praktischen Tätigkeit I die Unterschrift durch den/die weiterbildungsermächtigteN Arzt/Ärztin erfolgt. Die Bescheinigung der Praktischen Tätigkeit II erfolgt in der Regel durch die fachlich anleitende Person. Vorlagen für diese Bescheinigungen sind in unserem Sekretariat zu erhalten.
Die Supervision wird durch den/die SupervisorIn im Studienbuch oder auf separaten Listen bescheinigt. Für die Pflege des Studienbuchs und die Vollständigkeit der Einträge sind die AusbildungsteilnehmerInnen selbst verantwortlich.

end faq

Theorie

Welche besondere Schwerpunktsetzung beinhaltet das Ausbildungskonzept im DGVT-Ausbildungsverbund?


1. Einbezug der allgemeinen Psychotherapie nach Grawe:

Es gibt eine Kooperation, die mit dem Berner Professor Klaus Grawe und seinem Ausbildungs- und Forschungsteam kurz vor seinem plötzlichen Tod geschlossen wurde. Durch diese Kooperation sollen Elemente der Allgemeinen Psychotherapie in das Ausbildungsstudium „Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie“ einbezogen werden. Dazu gehören die besondere Berücksichtigung der Gestaltung der therapeutischen Beziehung (komplementäre Beziehungsgestaltung), die Themen “Motivation” und “Ziele” sowie der Einbezug ressourcenorientierter Strategien in die therapeutische Arbeit. Die dazu notwendige Systematisierung der Ausbildungsinhalte fließt sowohl ein in spezielle Seminare des theoretischen Unterrichts zur Beziehungsgestaltung, zur Motivation und zur Ressourcenaktivierung, in die Selbsterfahrung sowie in die Umsetzung der Konzepte der Beziehungsgestaltung, der Ressourcenaktivierung und der Motivation in der praktischen Ausbildung, unterstützt durch die Supervision. Diese erweiterte Ausbildungsstruktur lässt sich gut in das vorhandene gesetzliche Curriculum einfügen.


2. Forschungsgruppe zur Ausbildung in Psychotherapie:

In der Forschungsgruppe zur Ausbildung in Psychotherapie, die 2009 der Bundesregierung ein Gutachten vorgelegt hat, wirkten zwei auch in der DGVT-Akademie aktive VertreterInnen mit. In diesem Gutachten wird ein Ausbildungsmodell vorgeschlagen, „welches theoriebasiert und störungsübergreifend an einem Schwerpunktverfahren bzw. Vertiefungsverfahren ausgerichtet ist und wirkungsvolle Konzepte und Methoden anderer Vertiefungsverfahren in ausreichender Form vermittelt, unter Berücksichtigung zugrunde liegender divergenter therapeutischer Haltungen und der Frage der differentiellen Indikation. Dies kann je nach Verfahren mit unterschiedlichem Praxisbezug erfolgen.“
Das DGVT-Ausbildungszentrum Erlangen nimmt die Ergebnisse des Forschungsgutachtens (die auf empirischen Daten beruhen) zum Anlass, praxisorientiert Theorien, Methoden, Techniken, Haltungen und Implikationen für die therapeutische Beziehung aus unterschiedlichen therapeutischen Verfahren in das Ausbildungscurriculum zu integrieren.

Wie sind die Theorie-Seminare methodisch-didaktisch aufgebaut?

Die methodisch-didaktische Struktur der Seminare der theoretischen Ausbildung, in denen diagnostisch-therapeutisches Wissen und diagnostisch-therapeutische Fähigkeiten vermittelt werden, ist vielfältig. Dazu gehören: Vorträge, Vorlesungen, Rollenspiele, Reflexionen, Fallarbeiten, Demonstrationen, Gespräche und Übungen, auch in Kleingruppen. In der Regel sind die Seminare durch Medien gestützt und zeichnen sich durch ein multimediales Lernen aus. Häufig werden Materialien und Handouts vor oder während der Seminare zur Verfügung gestellt. Das Prinzip istaber –je nach Thema- so praxisrelevant wie möglich.

Wann finden die Theorie-Seminare statt?

In der Regel finden die Seminare am Wochenende statt.

Wie wird der Nachweis für die Teilnahme an den Theorie-Seminaren erbracht?

Am Ende eines Seminartages bestätigen die TeilnehmerInnen auf einer Teilnehmerliste (wird von den Dozenten/Dozentinnen herausgeben) ihre Anwesenheit durch ihre Unterschrift. Außerdem muss im Studienbuch Seminar, Termin, Stundenumfang und Seminarleitung von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eingetragen und von der jeweiligen Seminarleitung abgezeichnet werden.

Wann und wie können Stunden des theoretischen Unterrichts nachgeholt werden?

Seminare dürfen nur aus besonderen Gründen versäumt werden und sollen -sofern möglich- im eigenen Ausbildungszentrum in anderen Lehrgängen nachgeholt werden. Generell ermöglichen es innerhalb der DGVTAKADEMIE aber alle Ausbildungszentren, fehlende Seminarstunden als Gast nachzuholen. Für das Besuchen eines Seminares als Gast, ist eine Abklärung mit der dort zuständigen Lehrgangsleitung erforderlich. Je nach Ausbildungszentrum (vor allem abhängig von Raumgröße und Seminarsetting) und Lehrgang kann nur eine bestimmte Anzahl von Gästen zugelassen werden. Mit der eigenen Lehrgangsleitung muss besprochen werden, ob ein gewähltes Nachholseminar, das nicht mit dem versäumten Seminar identisch ist, als Äquivalent für das Versäumte gelten kann. Auch muss beachtet werden, dass Seminare gleichen Inhalts nicht zweimal besucht werden können. Insbesondere bei mehr als drei nachzuholenden Seminaren, ist auf die inhaltliche Übereinstimmung mit den versäumten Seminaren zu achten.

Welche Regeln gelten bei längeren Ausfallzeiten?

Es gibt keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl versäumter Seminare. Generell gilt jedoch, dass die Theorie- und Selbsterfahrungsstunden im eigenen Lehrgang zu absolvieren sind, da das Nachholen in anderen Lehrgängen wegen deren Kapazitäten nur begrenzt möglich ist. Sollte eine größere Zahl von Seminaren (drei und mehr) aus wichtigen Gründen versäumt werden, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Selbsterfahrung

Findet die Selbsterfahrung generell in der Gruppe statt, oder sind auch Stunden an Einzelselbsterfahrung zu erbringen?

Beim DGVT-Ausbildungsverbund (AKADEMIE) gibt es keine Pflicht, Selbsterfahrung in Einzelstunden zu absolvieren, es ist ausschließlich Gruppenselbsterfahrung vorgeschrieben. Dennoch können wir Ausbildungsteilnehmern/-innen die Absolvierung von Einzelselbsterfahrungsstunden empfehlen (mit zusätzlichen Kosten). Das unter dem Punkt Theorie erwähnte Forschungsgutachten schlägt vor, zukünftig auch Einzelselbsterfahrung verpflichtend zu machen. Die AKADEMIE erprobt derzeit kostenneutral in einem Modellversuch an einzelnen Orten die Möglichkeit des Angebotes von Einzelselbsterfahrung.

Wie können Selbsterfahrungsstunden nachgeholt werden?

Das Nachholen von Selbsterfahrung ist komplizierter als das Nachholen von Stunden des Theoretischen Unterrichts. Da Selbsterfahrung in der Regel in stundenaufwändigeren Seminarblöcken angeboten wird, sind bei Versäumnissen meist auch größere Stundenumfänge nachzuholen. Darüber hinaus bietet die Ausbildungsakademie an unterschiedlichen Standorten zweimal im Jahr offene und wenn möglich kostenneutrale bzw. kostengünstige Selbsterfahrungsseminare an. Orte und Termine werden allen Ausbildungszentren frühzeitig bekannt gegeben. Reisekosten sind dabei immer selbst zu tragen. Informationen über Selbsterfahrung-Nachholseminare erhalten Sie rechtzeitig über unser Ausbildungszentrum via E-Mail. Weitere Möglichkeiten bestehen darin, kostenpflichtige Workshops zur Selbsterfahrung im Rahmen der DGVT-Kongresse und -Tagungen zu besuchen.

Wie werden die Gruppenselbsterfahrungen angeboten?

In der Regel als Blockveranstaltungen in der ganzen Lehrgangsgruppe. Meist sind es mehrtägige Blöcke, die in Tagungshäusern durchgeführt werden mit zwei Selbsterfahrungsleitungen.

Entstehen bei den Durchführungen in Tagungshäusern zusätzliche Kosten?

Grundsätzlich Fahrtkosten, die Kosten für Übernachtung und Verpflegung.

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Praktische Tätigkeit I und II

In welchen Institutionen kann die Praktische Tätigkeit (I und II) erfolgen?

Generell kann die Praktische Tätigkeit I und II nur in von den Prüfungsämtern für das jeweilige Ausbildungszentrum genehmigten Institutionen absolviert werden. Diese Genehmigung muss zum Beginn dieser Tätigkeit vorliegen. Zusätzlich ist die Anzahl der Plätze in der Regel begrenzt. Darum muss immer vorab mit der Ausbildungsleitung Rücksprache über freie Plätze gehalten werden, da sonst eine Anerkennung der absolvierten Bausteine nicht garantiert werden kann!

Wie werden die Plätze für die Praktische Tätigkeit (I und II) vergeben?

Als Ausbildungsteilnehmer suchen Sie sich selbst einen entsprechenden Platz nach individuellen Kriterien wie Regionalität, Bezahlung, Arbeitszeiten usw. Auf unserer Homepage gelangen Sie über den Menüpunkt „Kooperationen“ zu einer Übersicht unserer Kooperationspartner für die Praktische Tätigkeit I und II. Vorherige Absprachen mit der Ausbildungsleitung vor Ort sind unbedingt notwendig, da in der Regel in jeder Einrichtung nur eine begrenzte Anzahl genehmigter Plätze zur Verfügung steht. Bei Problemen, einen solchen Ausbildungsplatz zu finden, unterstützen wir Sie gerne.

Welchen Umfang (Stunden, Zeit) muss die Praktische Tätigkeit I haben?

Es müssen insgesamt 1.200 Stunden in Blöcken von mindestens 3 Monaten (pro Einrichtung) absolviert werden. Die Vorschrift diese 1.200 Stunden auf ein Jahr zu verteilen, wurde in Nordbayern wieder aufgehoben. Demnach können die 1.200 Stunden PT1 nun wieder in unter 12 Monaten, z. B. also in ca. 8 Monaten bei Vollzeitpraktikum (40h/Woche) absolviert werden. Werden mehr als 600 Stunden gearbeitet, kann der Stundenüberhang für die Freie Spitze genutzt werden.

In welchem zeitlichen Umfang muss die Praktische Tätigkeit II erfolgen?

Es müssen insgesamt 600 Stunden absolviert werden in Blöcken von mindestens 3 Monaten (pro Einrichtung). Die Vorschrift diese 600 Stunden auf 6 Monate zu verteilen, wurde in Nordbayern wieder aufgehoben. Demnach können die 600 Stunden PTII nun auch wieder unter 6 Monaten, z. B. also in ca. 4 Monaten bei Vollzeitpraktikum (40h/Woche) absolviert werden. Werden mehr als 600 Stunden gearbeitet, kann der Stundenüberhang für die Freie Spitze genutzt werden.

Welche Inhalte gehören zur Praktischen Tätigkeit II?

Es sollen Inhalte sein, die die psychotherapeutische Kompetenz stärken. Dies ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sehr allgemein formuliert und lässt in Absprache mit der jeweiligen Institution viel Spielraum für sinnvolle Tätigkeiten. Allerdings darf die Tätigkeit der Praktischen Tätigkeit II nicht ausschließlich aus Büroarbeit und Telefondiensten bestehen.

Gibt es die Möglichkeit, die Praktische Tätigkeit und/oder die Praktische Ausbildung in der Nähe meines Wohnortes zu absolvieren?

Es gibt in unserem Ausbildungszentrum eine Liste aller Kooperationseinrichtungen für alle Praxisbausteine. Da es mit diesen Institutionen Verträge gibt, sind wir auch verpflichtet, dass diese Plätze in Anspruch genommen werden. Sollte dies nicht möglich sein und eine alternative Institution vor Ort vorhanden sein, die die Voraussetzungen erfüllt (im Ausbildungszentrum nachfragen), können unter Umständen weitere Kooperationsverträge zwischen unserem Ausbildungszentrum und der Institution geschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass individuelle Kooperationen viel Arbeit verursachen, die Bearbeitungszeit u. U. lang sein kann und die Landesprüfungsämter nicht in jedem Fall zustimmen müssen. Wichtig: Erst nach einer solchen staatlichen Zustimmung kann mit der Absolvierung des jeweiligen Bausteins begonnen werden.

Wird die Praktische Tätigkeit vergütet?

Es gibt hier leider bisher noch keine gesetzliche Regelung, um die sich die DGVT, Gewerkschaften und politische Institutionen aber bemühen. In manchen Kliniken/Institutionen gibt es sowohl vergütete als auch nicht-vergütete Ausbildungsplätze. Auch die Höhe der Vergütung (von 0 - 2.300 Euro/Monat) ist sehr unterschiedlich. Es ist ratsam, die Frage der Vergütung sofort bei der Anfrage in der Klinik oder dem Institut zu klären.

Wird die Praktische Tätigkeit in den psychiatrischen Kliniken supervidiert?

Supervision während der Praktischen Tätigkeit (PT) ist wünschenswert und sollte im Rahmen der klinikinternen Supervision erfolgen. Darüber hinaus sollte Supervision im Sinne von Intervision in den regionalen Arbeitsgruppen erfolgen.

Ist die Durchführung der Praktischen Tätigkeit I vereinbar mit einer Angestelltentätigkeit in derselben Institution?

Im Prinzip ja. Die Institution muss eine genehmigte Kooperationseinrichtung sein und der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Angestelltentätigkeit für die Dauer von einem bzw. einem halben Jahr der Durchführung der ausbildungsrelevanten Tätigkeit dient.

Darf mit Praktischen Tätigkeit (I oder II) bereits vor dem Lehrgangsstart begonnen werden?

PT I und PT II können nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages auch schon vor dem Lehrgangstart begonnen werden. Der Beginn der Praktischen Tätigkeit sollte zeitnah zum Theoretischen Unterricht liegen. Es muss immer ein verbindlicher Ausbildungsvertrag geschlossen worden sein.
Generell gilt: Ausbildungsbestandteile die vor Aufnahme der Ausbildung, also vor Abschließen eines Ausbildungsvertrages, absolviert wurden, können nachträglich nicht mehr anerkannt werden.

Setzt sich die DGVT für eine Verbesserung der finanziellen Situation der Auszubildenden während der Praktischen Tätigkeit ein?

JA, gemeinsam mit den Gewerkschaften, den Psychotherapeutenkammern und den anderen Trägerverbänden von Ausbildungsstätten hat die DGVT schon mehrere Initiativen zur Verbesserung der finanziellen Situation gerade bei der Praktischen Tätigkeit I (z. B. in Gesprächen mit den Krankenhausträgern und dem Gesetzgeber) durchgeführt. Die Situation verbessert sich stetig, wenngleich sehr langsam und zum Teil zu Lasten der Anzahl der von den Kliniken zur Verfügung gestellten Plätze. Auch von Seiten der Politik ist nicht zuletzt durch die zahlreichen Beschwerden und die Ergebnisse des Forschungsgutachtens eine baldige Einleitung von Veränderungen zu erhoffen.

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Praktische Ausbildung

In welchen Institutionen kann die Praktische Ausbildung (psychotherapeutische Tätigkeit) durchgeführt werden?

Prinzipiell ist die Behandlungstätigkeit im Rahmen der Praktischen Ausbildung in unserer Ambulanz bzw. in anerkannten Lehrpraxen (Kooperationspraxen) durchzuführen. Die Bescheinigung hierfür ist von der fachlichen Leitung oder von der (psychotherapeutischen) Fachaufsicht der jeweiligen Institution zu unterschreiben bzw. im Studienbuch mit Unterschrift und Stempel zu dokumentieren. Außerdem ist die regelmäßige Supervision dieser Behandlungstätigkeit durch SupervisorInnen, die für unser ABZ anerkannt sind, zu belegen.

Wann kann mit der Durchführung von Behandlungsstunden begonnen werden und können Praktische Tätigkeit und Praktische Ausbildung parallel erfolgen?

Mit der Praktischen Ausbildung kann erst begonnen werden, wenn die AusbildungsteilnehmerInnen durch die bisherige Ausbildung die Befähigung zur eigenständigen Patientenbehandlung erreicht haben. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn etwa die Hälfte der Ausbildung absolviert worden ist. Soweit Ausbildungskandidaten an der gleichen Einrichtung neben der Praktischen Ausbildung auch die Praktische Tätigkeit (Psychiatrie oder Psychosomatik) absolvieren wollen, ist darauf zu achten, dass die beiden Ausbildungsbestandteile an sich nicht kombinierbar sind. Die gleichzeitige Durchführung von Praktischer Ausbildung und Praktischer Tätigkeit, unter Umständen noch am gleichen Patienten, ist nicht zulässig.

Können auch Privatpatienten/Privatpatientinnen behandelt werden? Gibt es besondere Bestimmungen zu Anträgen und Vergütung?

Grundsätzlich können auch Privatpatienten/Privatpatientinnen (Private Krankenversicherung, Beihilfe, SelbstzahlerInnen) behandelt werden. Aufgrund des restriktiveren Antragsverfahrens ist dies aber eher die Ausnahme. Die Vergütung ist in der Regel nicht höher als für die Behandlung gesetzlich Versicherter, da der Vergütungssatz hinsichtlich vieler Faktoren berechnet und gemittelt ist. Für das Antragsverfahren gelten bei Privatpatienten/Privatpatientinnen besondere Regelungen, über die die Ambulanzleitung informiert.

Können bei der Praktischen Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie (PP) auch Behandlungsstunden mit Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden?

Von den mindestens 600 Behandlungsstunden können bis zu 200 Stunden mit Kindern und Jugendlichen und davon 25 % mit Bezugspersonen durchgeführt werden. Diese Behandlungsstunden müssen in unserer Ambulanz oder anerkannten Lehrpraxen durchgeführt werden. Die Supervision muss durch eineN für unser Ausbildungszentrum anerkannteN KJP-SupervisorIn erfolgen.

Welche Leistungen können neben den reinen Behandlungsstunden im Rahmen der Praktischen Ausbildung noch mit den Krankenkassen abgerechnet werden?

Diese Informationen können Sie unserer Vergütungstabelle entnehmen.

Wie viele Euro werden für eine Behandlungssitzung vergütet?

Diese Informationen können Sie unserer Vergütungstabelle entnehmen. Es können bis zu 800 Behandlungsstunden im Rahmen der Ausbildung in der Ambulanz/Lehrpraxis durchgeführt werden. (Achtung: Die Absolvierung von zusätzlichen Behandlungsstunden in der Praktischen Ausbildung muss supervidiert werden, da noch keine Approbation vorliegt.) Ziel ist es immer, dass die Ausbildungsgebühren durch die Praktische Ausbildung refinanziert werden können (siehe „Finanzierung“ und „Vergütung“).

end faq

Supervison

Wie finde ich eineN SupervisorIn?

In unserem Ausbildungszentrum werden die SupervisorInnen selbst ausgesucht, wobei die Auszubildenden natürlich unterstützt werden. Eine Liste unserer SupervisorenInnen finden Sie unter dem Menüpunkt „Supervisoren“.

Ich habe eineN SupervisorIn gefunden, was ist jetzt zu tun?

Wenn der/die SupervisorIn von unserem Ausbildungszentrum anerkannt ist, muss bei Gruppensupervision, die zuständige Leitungsperson informiert werden, damit der/die SupervisorIn von der zuständigen Verwaltung einen entsprechenden Vertrag zugesandt bekommt, bei Einzelsupervision ist nichts weiter zu tun. Ist der oder die gesuchte SupervisorIn vom Ausbildungszentrum noch nicht anerkannt, darf mit der Supervision nicht vor einer entsprechenden Anerkennung begonnen werden. Hier ist Rücksprache mit unserem Ausbildungszentrum zu halten und ggf. die Anerkennung des Supervisors bei der Aufsichtsbehörde einzuleiten.

Wer trägt die Kosten für die Gruppensupervision?

Für 100 Gruppensupervisionsstunden werden die Kosten vom Ausbildungszentrum getragen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mindestgruppengröße eingehalten wird, welche bei vier TeilnehmerInnen liegt. Ausnahmen sind vorab von der Ausbildungsleitung zu genehmigen.

Können Gruppensupervisionsstunden nachgeholt werden?

Es besteht kein individueller Anspruch auf 100 Stunden Gruppensupervision. Der Anspruch gilt immer für die Gruppe als Ganzes. Versäumte Stunden müssen individuell nachgeholt werden. Der/die Betroffene muss versuchen, fehlende Stunden in einer anderen Supervisionsgruppe nachzuholen. Kostspieliger, aber im begrenzten Umfang möglich wäre die Inanspruchnahme entsprechender Einzelsupervisionsstunden für versäumte Gruppensupervision.

Was ist zu beachten, wenn die Anzahl von 100 Stunden Gruppensupervision überschritten wird?

Die Gruppe muss selbst auf die Höchstgrenze von 100 Stunden achten, da darüber hinausgehende Stunden –ebenso wie eine nicht genehmigte kleinere Gruppe- den Gruppenmitgliedern in Rechnung gestellt werden können.

Welche Kosten fallen in der Regel für die Einzelsupervision an?

Die Einzelsupervision muss selbst gezahlt werden. Dafür ist derzeit bundesweit ein Satz von 85,00 Euro pro Supervisionsstunde vorgesehen. SupervisorInnen sind an diesen Satz (der auch für die Gruppensupervision gilt) gebunden.

Wie wird die durchgeführte Supervision bescheinigt?

Einzel- und Gruppensupervision sind im Studienbuch zu dokumentieren und von dem/der SupervisorIn abzuzeichnen. Der/die SupervisorIn muss bei seiner/ihrer Abrechnung der Gruppensupervision das Ausbildungszentrum und den Namen der Gruppe sowie die Gruppenmitglieder angeben (ggf. Unterschriften der Gruppenmitglieder mit einreichen). Dadurch kann geprüft werden, dass die Gruppe bzw. einzelne TeilnehmerInnen insgesamt nicht mehr als 100 Gruppensupervisionsstunden absolvieren.

Müssen die Supervisionsstunden protokolliert werden?

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für die Protokollierung von Supervisionsstunden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht, zur Qualitätssicherung und für die Bearbeitung von Problemfällen können Ausbildungsleitungen eine Protokollierung empfehlen oder zur Regel machen.

Wie erfolgt der Nachweis, dass im Rahmen der Praktischen Ausbildung jede vierte Behandlungsstunde supervidiert wurde?

Es muss nur nachgewiesen werden, dass für die 600 Behandlungsstunden 150 Stunden Supervision erfolgt sind, was bedeutet, dass im Durchschnitt jede vierte Behandlungsstunde supervidiert wurde. Auf die Regelmäßigkeit der Supervision ist von den Ausbildungsteilnehmern zu achten.

Werden während der Ausbildung mehrere Supervisoren/Supervisorinnen benötigt?

Im Gesetz ist geregelt, dass die Supervision durch mindestens drei unterschiedliche (vom Ausbildungszentrum und der staatlichen Behörde anerkannte) Supervisoren/Supervisorinnen erfolgen muss. Es ist gesetzlich aber nicht geregelt, wie viele der höchstens 100 Stunden Gruppen- und mindestens 50 Stunden Einzelsupervision pro SupervisorIn betreut werden müssen. Normalerweise sollte aber jedeR SupervisorIn die praktische Ausbildung mit mindestens 20 Stunden Supervision begleiten. Insbesondere bei der Einzelsupervision empfiehlt es sich, die Supervision einzelner Fälle bzw. Problemlagen bei dafür spezialisierten Supervisoren/Supervisorinnen zu belegen.

Kann ich bei einem/einer SupervisorIn sowohl Einzel- wie auch Gruppensupervision in Anspruch nehmen?

Ja. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass Supervision bei drei verschiedenen anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen erfolgen muss.

Kann Gruppensupervision durch Einzelsupervision ersetzt werden und umgekehrt?

Jein, Gruppe kann, Einzel nicht. Laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind mindestens 50 Stunden Einzelsupervision zu absolvieren. Daraus ergibt sich, dass Gruppensupervision auch durch Einzelsupervision ersetzt werden, nicht jedoch umgekehrt. Ein solcher Ersatz kann jedoch nur in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung erfolgen. Außerdem ist zu beachten, dass Einzelsupervision teurer als Gruppensupervision ist.

Wann ist es sinnvoll, Einzelsupervision in Anspruch zu nehmen?

Gruppen- und Einzelsupervision können parallel erfolgen. Einzelsupervision empfiehlt sich insbesondere zur Unterstützung bei den ersten Antragstellungen für die Psychotherapien oder auch für eine eventuelle Praktische Ausbildung während der Praktischen Tätigkeit I und II.

end faq

Freie Spitze

Aus welchen Bausteinen setzt sich die „Freie Spitze“ zusammen?

Die Freie Spitze ist kein fest stehender Ausbildungsbaustein. Sie ergänzt die Ausbildungsstunden der regulären Bausteine (Theoretischer Unterricht -600 Stunden-, Selbsterfahrung -120 Stunden-, Praktische Ausbildung -600 Stunden-, Supervision -150 Stunden-, Praktische Tätigkeit I -1.200 Stunden- und Praktische Tätigkeit II – 600 Stunden - 1.800 Stunden) von 3.270 auf 4.200 Stunden. Somit hat die Freie Spitze selbst einen Umfang von 930 Stunden. Diese 930 Stunden setzen sich aus verschiedenen Überhangstunden der eben genannten Bausteine zusammen.


1. Beispiel:

Es wurden beim Theoretischen Unterricht insgesamt 720 Stunden absolviert. 600 Stunden sind für den regulären Baustein notwendig. Es verbleiben 120 Stunden, die für die Freie Spitze verwendet werden können.


2. Beispiel:

Die Praktische Tätigkeit umfasste ein Jahr und 1.450 Stunden. Davon gehören 1.200 Stunden in die reguläre PT I, 250 Stunden können also für die Freie Spitze genutzt werden. Auch die mindestens 375 Stunden Arbeitsgruppen-Arbeit gehören zu den 930 Stunden Freie Spitze. Also: Alle Stundenüberhänge aus den einzelnen Bausteinen sammeln und aufsummieren.

Können im Rahmen der Freien Spitze Gruppenpsychotherapien durchgeführt werden?

Da die Durchführung von Gruppenpsychotherapien zur Praktischen Ausbildung gehört, ist eine entsprechende Anerkennung in der Freien Spitze möglich. Die Gruppenpsychotherapien müssen als zusätzliche Stunden der Praktischen Ausbildung für die Anerkennung im Rahmen der Freien Spitze ebenfalls supervidiert werden oder unter fachlicher Aufsicht stehen, da keine Approbation vorliegt. Das fordern auch die Psychotherapierichtlinien, wenn diese Behandlungsstunden für die Ergänzungsqualifikationen angerechnet werden sollen.

Können besuchte Fortbildungen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit (I und II) oder einer beruflichen Tätigkeit für die Freie Spitze anerkannt werden?

Prinzipiell Ja, wenn die Ausbildungsleitung bzw. Lehrgangsleitung diese Inhalte als kompatibel mit dem Curriculum ansehen. Es sind auf jeden Fall Fremdbestätigungen (durch Klinikleitung, Fachaufsicht, Veranstalter o. ä.) nötig.

Kann die Teilnahme an Tagungen und Kongressen für die Theorie oder die Freie Spitze anerkannt werden?

JA, wenn die Ausbildungs- bzw. Lehrgangsleitung die Kongress- und Tagungsinhalte als kompatibel mit dem Curriculum ansieht. Als Anerkennung für den Theoretischen Unterricht sind Kongress- und Tagungsbesuche dann möglich, wenn die Inhalte definitiv zum Curriculum dieses Lehrgangs gehören und die Dozenten/Dozentinnen über eine entsprechende anerkannte Qualifikation verfügen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass keine inhaltlichen Wiederholungen der Seminare des Theoretischen Unterrichts stattfinden. Grundsätzlich gilt, dass eine entsprechende Anerkennung vorab mit der Ausbildungsleitung besprochen werden soll, damit es später keine Differenzen gibt.

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Arbeitsgruppen

Was sind “regionale Arbeitsgruppen” und wie oft treffen sie sich?

Die regionalen Arbeitsgruppen (AGs), die gleichzeitig die späteren Supervisionsgruppen werden können, werden zu Beginn der Ausbildung gebildet und haben aus der bisherigen Erfahrung heraus Bestand bis zum Ende der Ausbildung und oft auch noch darüber hinaus. Sie bestehen in der Regel aus drei bis sechs TeilnehmerInnen. (Achtung: Supervisionsgruppen haben eine Größe von 4-5 TN.) Sinnvoll ist es, die AGs nach regionalen Gesichtspunkten zu bilden, da sich die Gruppen im Verlauf der Ausbildung insgesamt mindestens 375 Stunden (à 45 Minuten) treffen. Die weiteren 125 Stunden sind Einzelarbeit/Selbststudium/Prüfungsvorbereitung und werden mit in das Studienbuch eingetragen. Wird diese Stundenzahl über die Ausbildungszeit gemittelt, treffen sich die Arbeitsgruppen bei einer dreijährigen Ausbildung im Schnitt ca. drei Stunden pro Woche. Die AG dienen der Vor- und Nachbereitung der Seminare (z. B. Besprechung von Literatur und Materialien aus den Seminaren, Nachbesprechung der Seminare, usw.), der Intervision und der Bearbeitung verschiedener Studienmaterialien. Sie sind aber auch ein Platz zum Austausch über Probleme, die im Verlauf der Ausbildung, z. B. in den Kliniken, bei der praktischen Ausbildung, im Ausbildungszentrum, usw. auftreten können. Die Arbeitsgruppen sind ein wichtiger Bestandteil des Ausbildungskonzeptes des Ausbildungsverbundes der DGVT. Sie sind Teil des selbstorganisierten Lernens, da die Arbeitsgruppen sich örtlich, zeitlich und auch inhaltlich eigenständig organisieren. Aus den Inhalten ergibt sich, dass die AG-Arbeit am Anfang durchaus in größeren Blocks (vierstündig, ganztägig oder auch einmal in einem Wochenendblock) stattfinden kann, in der zweiten Ausbildungshälfte ergibt sich die Frequenz der Treffen vor allem aus den Belangen der praktischen Ausbildungsteile, ggf. der Gruppensupervision und schließlich der Prüfungsvorbereitung.

Wie sind die geleisteten Arbeitsgruppenstunden zu protokollieren?</h5> <p class="css3-columns2">Die Protokolle sollen zumindest Ergebnisprotokolle sein, die Datum, Ort, Zeit, Stundenumfang, anwesende ArbeitsgruppenteilnehmerInnen und eine Auflistung der bearbeiteten Themen enthalten. Viele Arbeitsgruppen gestalten die Protokolle aber ausführlicher, um damit auch eine Dokumentation aus ihrer Ausbildungszeit zu haben. Vorlagen hierzu erhalten Sie im Sekretariat.

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Anerkennungen/Anrechnungen

Werden Ausbildungsbestandteile für die späteren Ergänzungsqualifikationen (z. B. Kinder und Jugendlichenpsychotherapie, Gruppentherapie, Übende und Suggestive Techniken) angerechnet bzw. anerkannt?

Ja. Leistungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden und später zu einer Abrechnungserweiterung führen können, können separat bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung kann durch die AKADEMIE-Verwaltung oder durch unser Ausbildungszentrum ausgestellt werden. Der Bescheinigungsumfang hängt zum einen vom regionalen Curriculum, zum anderen von den individuellen Ausbildungsleistungen und von der Art der Ergänzungsqualifikation ab. Die Ergänzungsqualifikationen “Gruppenpsychotherapie” und “Entspannungsverfahren” können in der Regel im Rahmen der Ausbildung vollständig oder teilweise erworben werden, wenn die jeweiligen Praxisteile (vor allem Durchführung von Gruppenpsychotherapie) absolviert wurden.

Können Inhalte oder Leistungsnachweise aus den absolvierten grundlegenden Studiengängen für die Ausbildung (PP/KJP) angerechnet werden?

Nein. Das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln eindeutig, dass die Ausbildung 4.200 Stunden umfasst, und dass die einzelnen Ausbildungsbausteine auch im vollen Stundenumfang absolviert werden müssen. Die Diplom- und Masterstudiengänge sind Eingangsvoraussetzung für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz. Allerdings sind verschiedene Inhalte des theoretischen Unterrichts recht redundant in Bezug auf diese Studiengänge, was zu reformieren ist. Das oben erwähnte Forschungsgutachten nimmt explizit in diese Richtung Stellung. Und auch die DGVT und die Ausbildungsverbünde versuchen schon lange, auf den Gesetzgeber einzuwirken, in einer Gesetzesrevision bereits während des Studiums absolvierte Inhalte des Bausteins “Theoretischer Unterricht” anzuerkennen bzw. aus dem Curriculum des Theoretischen Unterrichts herauszunehmen.

Werden bereits absolvierte Therapieausbildungen auf die Ausbildung (PP/KJP) angerechnet?

Im Prinzip ja. Das entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt entsprechend § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes. Es muss sich aber unbedingt um eine abgeschlossene Weiterbildung handeln, die wiederum nicht ein anerkanntes Richtlinienverfahren zum Schwerpunkt haben musste. Dabei kann es sich auch um eine im Ausland absolvierte Weiterbildung handeln. Nicht abgeschlossene oder Teil-Weiterbildungen haben keine Chance auf Anrechnung.

Können Bestandteile der Ausbildung oder Teil-Ausbildungen, die in anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten bereits erbracht wurden, anerkannt werden?

Ja. Das „abgehende“ Institut stellt eine Bescheinigung aus, was bereits absolviert wurde. Das „aufnehmende“ Institut stellt daraufhin eine Bescheinigung aus, was noch zu absolvieren ist. Mit beiden Bescheinigungen wird bei der zuständigen Behörde des „aufnehmenden“ Instituts der Wechsel beantragt. Wichtig ist, dass das „abgehende“ Ausbildungsinstitut die bereits absolvierten Inhalte genau bescheinigt. Zur Sicherheit sollte immer bei der Ausbildungsleitung nachgefragt werden.

Können Ausbildungsinhalte (z. B. Praktische Tätigkeit und Ausbildung) an Institutionen durchgeführt werden, die eine Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Ausbildungsinstitut haben?

Nein. Es können nur Kooperationseinrichtungen wie auch SupervisorInnen genutzt werden, die von unserem Ausbildungszentrum anerkannt sind und mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht.

Ich habe eine Weiterbildung in einem in Deutschland anerkannten Verfahren im Ausland durchgeführt. Kann diese Weiterbildung für eine Approbation in Deutschland anerkannt werden?

Nach dem Psychotherapeutengesetz können prinzipiell nur abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen Anrechnung finden. Das heißt: Ausbildungsteile und nicht abgeschlossene Weiterbildungen können grundsätzlich nicht auf eine mögliche Anrechnung hin geprüft werden. Die Prüfung auf Anerkennung einer abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung ist generell über das zuständige Landesprüfungsamt bzw. die zuständige staatliche Behörde des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen. Dort ist ein entsprechender Antrag auf Prüfung der Anerkennung zu stellen. Die Landesbehörde wird nach einer Prüfung –in die ggf. weitere Ämter einbezogen werden- mitteilen, ob die Anrechnung möglich ist und ggf. welche weiteren Ausbildungsteile noch zu absolvieren sind. Diese können dann in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut ergänzt werden. Weiterbildungen aus EU-Ländern werden „einfacher“ anerkannt als solche aus Nicht-EU-Ländern (wozu übrigens auch die Schweiz gehört).

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Zusatzqualifikationen

Was unterscheidet die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von der Doppelapprobation PsychologischeR PsychotherapeutIn und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn?

Für die reine Durchführung von Psychotherapien gibt es keine Unterschiede, für approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen gibt es aber die Möglichkeit weiterer Abrechnungsziffern. Die Doppelapprobation bietet ggf. Vorteile bei Bewerbungen auf Stellen mit entsprechenden Arbeitsbereichen. Grundsätzlich darf die Berufsbezeichnung „Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn“ nur nach Approbation und nicht nach der Abrechnungserweiterung geführt werden.

Welche Ausbildungsbausteine sind für die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 4) zu erbringen?

Siehe Menüpunkt "Zusatzqualifikationen KJP"

Welche Ausbildungsbausteine sind für die Ergänzungsqualifikation (Abrechnungserweiterung) im Bereich Gruppenpsychotherapie im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 5 Abs. 5) zu erbringen?

Siehe Menüpunkt „Zusatzqualifikation Gruppenpsychotherapie“

Welche Ausbildungsbausteine sind für den Erwerb der “Übenden und suggestiven Techniken“ im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (§5 Abs. 7) zu erbringen?

Siehe Menüpunkt „Ergänzungsqualifikation Hypnose bzw. PMR“

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Ausbildungsmaterialien

Welche Ausbildungsmaterialien erhalte ich vom DGVT-Ausbildungszentrum, bzw. der DGVT Ausbildungsakademie?

Zum einen gibt es zu unterschiedlichen Zeiten der Ausbildung routinemäßig Lehrbücher und schriftliche Materialien sowie Lehrmedien, entweder für jedeN TeilnehmerIn oder für jede Arbeitsgruppe. Darüber hinaus erhalten die TeilnehmerInnen in vielen Seminaren Materialien und Handouts. Des Weiteren verfügt unser Ausbildungszentrum über eine umfangreiche Fachbibliothek.

Gibt es Institutsbibliotheken?

Unser Ausbildungszentrum besitzt eine eigene Ausbildungsbibliothek. In ihr sind alle wichtigen Lehrbücher, methoden- und störungsbezogenen Fachbücher zum Einsehen, Kopieren und zum Teil zum Ausleihen verfügbar. Unser Ausleihverfahren ermöglicht es in der Regel, für kurze Zeit Bücher zum Lesen und Durcharbeiten mitzunehmen.

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Kosten/Refinanzierung

Wie hoch sind die Ausbildungsgebühren?

DGVT-Mitglieder bezahlen 14.988 Euro, Nicht-Mitglieder 15.888 Euro (Stand: 06/2018). Zusätzlich müssen noch die Kosten für 50 Stunden Einzelsupervision (100 Euro/Stunde) dazugerechnet werden sowie 250 Euro Prüfungsgebühr. Insgesamt belaufen sich die Ausbildungskosten auf 20.238 Euro für Mitglieder und 21.138 Euro für Nicht-Mitglieder. Siehe auch Menüpunkt „Finanzierung“. NEU: Bei uns können Sie Ihre Ausbildung auch ganz ohne finanzielle Mittel beginnen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich in einem persönlichen Gespräch.

Können die Ausbildungsgebühren innerhalb der Ausbildung refinanziert werden?

Ja. In unserer Ambulanz (und unseren Lehrpraxen) werden die Therapiestunden in der praktischen Ausbildung anteilig vergütet (siehe Vergütungstabelle).

Wie setzen sich die Ausbildungskosten zusammen?

In unserem Ausbildungszentrum beinhalten die Gesamtkosten von 20.238 bzw. 21.138 Euro die gesamten Kosten für Theoretischen Unterricht, Selbsterfahrung, Supervision, Verwaltung und Ausbildungsmaterialien. Enthalten ist ebenfalls eine Pauschale für die Bearbeitung der Falldokumentation am Ende der Ausbildung (Begutachtung, Rückmeldung) sowie die Prüfungsgebühr. Weitere Leistungen (z. B. zusätzliche Seminare, Unterkunft bei der Selbsterfahrung, zusätzliche Supervision der Praktischen Tätigkeit) sind selbst zu tragen.

Wie werden die Ausbildungsgebühren verwendet?

Als gemeinnütziger Verband dürfen die DGVT und ihr Ausbildungsverbund keine Gewinne erzielen, daher sind die Lehrgänge kostendeckend kalkuliert. Ziel des DGVT-Ausbildungsverbundes ist es, den Auszubildenden die Ausbildung so kostengünstig wie möglich anzubieten. Von den Gebühren werden neben den direkten Kosten der Ausbildungsbausteine auch die Aufwendungen in den regionalen Ausbildungszentren sowie die gesamte Verwaltung bezahlt. Die Einnahmen der Ambulanz werden zum Teil den AusbildungsteilnehmerInnen rückvergütet, zum Teil für die Aufrechterhaltung des Ambulanzbetriebes und weitere Ausbildungsaufgaben verwendet. Die Durchführung der Ausbildung ist mit vielfältigen Aufwendungen verbunden, z. B. Personalkosten, Raumkosten, Technik, Bibliothek, Verwaltung u.v.m.

Fallen Prüfungsgebühren an?

Die staatlichen Prüfungen gehören nicht zur Ausbildung, die Ausbildungszentren sind aber von staatlicher Seite her zu deren Organisation und Durchführung verpflichtet. Die staatlichen Prüfungsgebühren betragen derzeit in Bayern zwischen 250 Euro. Diese Kosten sind ein Zuschuss zur Abdeckung der Honorare der Prüferinnen und Prüfer und der externen Begutachtung der Prüfungsfälle. Die Bescheinigung der Ausbildungsverbunde, die detailliert eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie bescheinigt, ist in den Ausbildungskosten enthalten.

Wie sind die Zahlungsmodalitäten?

Bei der dreijährigen Ausbildung wird in der Regel jeweils ein Zwölftel der Gesamtgebühren vierteljährlich durch Einzugsvollmacht vom persönlichen Konto abgebucht. Damit sind die jährlichen Ausbildungskosten genau berechenbar.

Kann ein Darlehen nach dem BAföG gewährt werden?

Ja, es kann BAföG nach §17 Abs. 3 bewilligt werden …
„…für eine einzige weitere Ausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist“. Es handelt sich hierbei um ein verzinsliches Bankdarlehen, welches nur als Volldarlehen gewährt wird. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Ausbildung in Vollzeit gemacht wird, wobei Wochenarbeitszeit und Urlaubstage mitberücksichtigt werden. In der Regel muss das Darlehen am zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am ständigen Wohnort des Auszubildenden beantragt werden. Das BAföG wird in der Regel mit maximal ca. 550 Euro im Monat gewährt. Bei Auszubildenden mit Kind(ern) erhöht sich der Betrag. Da zahlreiche Bedingungen zu berücksichtigen sind, wird empfohlen, sich individuell beim zuständigen Studentenwerk oder bei der zuständigen Landesregierung zu informieren. Es empfiehlt sich, bereits vor Beginn der Ausbildung einen Vorabentscheid zu beantragen. Nach der Antragstellung ist mit mehrmonatigen Wartezeiten zu rechnen. Das erwähnte Forschungsgutachten und auch die Ausbildungsträger fordern vom Gesetzgeber eine verbesserte Regelung der finanziellen Ausbildungsförderung. Ausführliche Informationen zum BAföG finden Sie im Netz auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung?

In der Regel kann der Bildungskredit mit bis zu 300 Euro monatlich bezogen werden, der unabhängig vom Einkommen der Auszubildenden oder ihrer Eltern vergeben wird. Auch hier handelt es sich um ein Volldarlehen. Ausführliche Informationen zum Bildungskredit finden Sie im Netz auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Des Weiteren können Wohngeld, sowie bei Auszubildenden mit Kind(ern) Leistungen für Kinderbetreuung beantragt werden.

Was kann ich machen, wenn mir während der Ausbildung das Geld ausgeht?

Der DGVT-Ausbildungsverbund selbst gewährt zwar keine Zuschüsse zur Ausbildung. Die Ausbildungsverbünde und unser Ausbildungszentrum haben jedoch bisher in der Regel im Gespräch mit allen finanziell sehr belasteten TeilnehmerInnen Wege gefunden, dass diese die Ausbildung zu Ende führen können. Vor dem Gespräch mit der Geschäftsführung der Akademie in Tübingen können sich TeilnehmerInnen vertrauensvoll auch zunächst an uns wenden.

Welche Kosten können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?

Die Ausbildungsgebühren, die Fahrtkosten zu den Ausbildungsveranstaltungen, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (vor allem im Rahmen von Blockveranstaltungen), Ausbildungsmaterialien, usw. können in der Regel als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden.

Müssen die Einkünfte aus der Ambulanztätigkeit versteuert werden?

Ja, im Rahmen des individuellen Einkommensteuerverfahrens.

Muss die anteilige Vergütung aus der Praktischen Ausbildung regulär versteuert werden?

Ja, es hat eine reguläre Versteuerung zu erfolgen.

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Prüfungen

Wie werden die AusbildungsteilnehmerInnen im Rahmen der Ausbildung auf die Abschlussprüfungen vorbereitet?

Die Dozenten/Dozentinnen des Theoretischen Unterrichts werden immer wieder auf den Gegenstandskatalog der schriftlichen Prüfung hingewiesen und veranlasst, inhaltliche Hinweise in das jeweilige Thema einzubauen. Sie werden ebenfalls gebeten, zur weiteren Vertiefung des Themas mögliche Prüfungsfragen zu formulieren. Beim IMPP (das für die schriftlichen Prüfungen zuständig ist) kann ein Prüfungsprobeheft erworben werden. Wer Infos über die vergangenen schriftlichen Prüfungen erfahren oder sich mit „Gleichgesinnten“ vor und nach den Prüfungen austauschen oder wer alle bisherigen schriftlichen Prüfungen und Antworten haben möchte, der/die melde sich hier an.

Wie ist die staatliche Prüfung geregelt?


Die staatliche Prüfung ist weder Teil der Ausbildung noch liegt sie in der Verantwortung der Ausbildungsinstitute. Die staatlichen Behörden organisieren die schriftliche und mündliche Prüfung.

Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:


1. Abgabe von sechs Psychotherapie-Falldokumentationen an unser Ausbildungszentrum.
Diese Fälle werden nicht benotet. Von den sechs Fällen gehen zwei Dokumentationen (die von dem/der AusbildungsteilnehmerInnen bestimmt werden) mit der Prüfungsanmeldung an die staatliche Behörde.


2. Eine schriftliche Prüfung mit bundesweit gleichen und gleichzeitig gestellten Fragen im zeitlichen Umfang von 120 Minuten (meist Mitte März und Mitte August).


3. Eine mündliche Einzelprüfung im Umfang von 30 Minuten (Ausgangspunkt bzw. Grundlage ist mindestens eine der beiden eingereichten Falldokumentationen).

4. Eine mündliche Gruppenprüfung (mindestens zwei, höchstens vier TeilnehmerInnen) im Umfang von 30 Minuten pro TeilnehmerIn zu allen Themen der Schwerpunktausbildung. Sie findet in der Regel am selben Tag wie die mündliche Einzelprüfung statt.

Welche Unterlagen werden für die Anmeldung zur Prüfung benötigt?

Zum einen das offizielle Formular zur Prüfungsanmeldung, welches auf den Homepages der Prüfungsämter zu finden und auch in unserem Ausbildungszentrum zu erhalten ist. Diesem können Sie entnehmen, welche Unterlagen Sie anbei einreichen müssen. Des Weiteren benötigen Sie eine Bescheinigung unseres Ausbildungszentrums, in der die Absolvierung aller Ausbildungsbausteine bestätigt wird. Hierfür muss uns Ihr Studienbuch sowie weitere Originalbescheinigungen (z. B. Klinikbescheinigung für PT I) vorgelegt werden.

Wann finden Abschlussprüfungen statt?

Die schriftlichen Prüfungen werden jedes Jahr zweimal durchgeführt, jeweils Mitte März und Mitte August. Die genauen Termine werden auf der Webseite des IMPP veröffentlicht. Die Anmeldung zur staatlichen Prüfung erfolgt in der Regel drei Monate vor der schriftlichen Prüfung. Genaue Fristen teilen die zuständigen Landesprüfungsämter mit. In der Regel müssen beim verbindlichen Anmeldetermin noch nicht alle Unterlagen vorliegen (auf jeden Fall aber das offizielle Anmeldeformular). Für einige Unterlagen gibt es Nachreichfristen. Bitte unbedingt genau erkundigen! Die für die mündlichen Prüfungen relevanten zwei Falldokumentationen sind 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung im Ausbildungszentrum Erlangen einzureichen. Die mündlichen Prüfungen (in der Regel sind Einzel- und Gruppenprüfung am selben Tag) finden zeitnah nach den schriftlichen Prüfungen statt. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung muss dann noch nicht vorliegen.

Wo werden die Abschlussprüfungen durchgeführt?

Die schriftlichen Prüfungen finden in der Regel in öffentlichen Räumen statt und werden von den zuständigen Landesbehörden organisiert. Sie werden meist mit den schriftlichen Prüfungen für Medizin- und Pharmazie durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel in einem Ausbildungszentrum statt.

Durch wen wird die Prüfung abgenommen?

Es ist gesetzlich festgelegt, dass es eine Prüfungskommission gibt, die von der Landesbehörde berufen wird und aus vier Prüfern/Prüferinnen besteht und von einem/einer Prüfungsvorsitzenden geleitet wird. Mindestens zwei PrüferInnen dürfen keine Lehrkräfte des eigenen Institutes sein. Theoretisch können also auch alle PrüferInnen institutsfremd sein. In der Regel werden aber auch zwei PrüferInnen des eigenen Institutes eingesetzt. Des Weiteren muss ein Arzt/eine Ärztin vertreten sein.

(Wie) werden die Prüfungen benotet?

Die Falldokumentationen werden nicht bewertet, sie müssen von unserer Ausbildungsleitung mit „mindestens ausreichend“ angenommen werden. Die schriftliche und die mündlichen Prüfungen werden mit Noten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) bewertet. Nach einem speziellen Berechnungsverfahren (welches eher Kandidaten/Kandidatinnen-freundlich und in der Prüfungsverordnung genau festgelegt ist) wird schließlich eine Gesamtnote für die Prüfung errechnet.

Können Prüfungen bei Nichtbestehen wiederholt werden?

Der Prüfungsteil, der mit “mangelhaft” oder “ungenügend” bewertet wird, kann wiederholt werden. Bei nicht bestandenem mündlichem oder mündlichem und schriftlichem Teil werden Auflagen durch den/die PrüfungsvorsitzendeN erteilt, die zu erfüllen sind, bevor eine Neuanmeldung zur Prüfung möglich ist. Wenn ein Prüfungsteil mit “mangelhaft” oder „ungenügend“ bewertet worden ist, gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden, jedoch muss nur der nicht bestandene Prüfungsteil wiederholt werden. Für die mündliche Prüfung, die aus zwei Teilen besteht, gilt, dass beide Teile mit mindestens “ausreichend” bewertet sein müssen. Ist ein Teil mit “mangelhaft” oder schlechter bewertet, gilt die gesamte mündliche Prüfung als nicht bestanden und muss insgesamt wiederholt werden. Die Wiederholung nur eines Teils der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Es sind höchstens zwei Wiederholungen möglich.

Gibt es formale Richtlinien für die Falldokumentation?

Während der Ausbildung wird allen AusbildungsteilnehmerInnen ein Leitfaden zur Falldokumentation zugesandt. Darin steht alles über Umfang und Gliederung der Dokumentationen.

Wie wird die vorschriftsmäßig erfolgte Supervision bei den eingereichten Falldokumentationen nachgewiesen?

Durch den/die SupervisorIn, der/die die Supervision schwerpunktmäßig durchgeführt hat, wird die reguläre Durchführung der Supervision bestätigt. Das Einholen der Unterschrift ist Aufgabe der AusbildungsteilnehmerInnen.

Gibt es eine Zwischenprüfung?

Das Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung schreibt keine Zwischenprüfung vor. Wenn die Ausbildung jedoch zeitlich noch nicht die Hälfte erreicht hat (also 1,5 von drei Jahren), muss eine interne Zwischenprüfung abgelegt werden. Hier werden Kenntnisstand und Befähigung zur Behandlung überprüft.

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Qualitätssicherung

Wie wird eine hohe Qualität der Theorie-Seminare sichergestellt?

Alle Seminare werden evaluiert, d. h. direkt im Anschluss an die Veranstaltung auf ihre Qualität hin überprüft. Die TeilnehmerInnen füllen dazu einen Evaluationsfragebogen aus. Hierdurch erhält unsere Institutsleitung und die Dozenten/Dozentinnen Rückmeldung zum Seminarverlauf und der Qualität der Lehrveranstaltung. Von unserer Ausbildungsleitung werden gute bis sehr gute Ergebnisse in der Beurteilung durch die Auszubildenden angestrebt. Dozenten/Dozentinnen, die trotz der Rückmeldungen und ggf. persönlicher Kontakte mehrmals schlecht beurteilt werden, werden bei der zukünftigen Auswahl von Referenten/Referentinnen nicht mehr berücksichtigt.

Wie wird sichergestellt, dass die Ausbildung einem hohen Standard entspricht?

Neben den anonymen Evaluationen für die einzelnen Lehrveranstaltungen wird jährlich und zum Abschluss der Ausbildung eine Zufriedenheitsevaluation für die gesamte Ausbildung durchgeführt. Entscheidend für die Bewertung der Ausbildung sind die Rückmeldungen durch die AusbildungsteilnehmerInnen. Durch regelmäßige Besprechungen dieser Bewertungen mit den AusbildungsteilnehmerInnen und Rückmeldungen werden Inhalte und Organisation der Ausbildung fortlaufend angepasst.

Wie wird der Wissenschaftsentwicklung Rechnung getragen?

Die DGVT hat seit ihrer Gründung 1976 immer wieder enge Verzahnungen mit Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen. Viele Vorstands- und Gremienmitglieder sind oder waren Hochschulangehörige. In den Fachteams der Ausbildungszentren (Theoretischer Unterricht, Supervision, Selbsterfahrung) arbeiten zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit früherer oder aktueller Hochschulanbindung mit. Auch wird in den regelmäßigen Konferenzen der Ausbildungsleitungen (2x jährlich) überlegt, wie und welche neuen Erkenntnisse aus der Psychotherapieforschung in die Ausbildung übertragen werden können. Für beide Ausbildungsgänge (PP und KJP) gibt es enge Hochschulkooperationen.

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